Allgemeine Geschäftsbedingungen

Baumwerk e.U.


 

1. Geltungsbereich: 

1.1.Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Firma Baumwerk e.U. 
1.2.Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese AGB Anwendung, soweit sie nicht zwingend Regelungen des Konsumentenschutzgesetztes widersprechen. 
1.3.Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten selbst bei Kenntnis durch den Auftragnehmer nur dann, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
1.4.Von diesen AGB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform

1.5.Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

2.    Angebote: 

2.1.Die Angebote des Auftragnehmers samt dazugehörten Unterlagen sind, soweit nichts anderes festgelegt ist, freibleibend und unverbindlich und zwar hinsichtlich aller angegeben Daten einschließlich des Honorars. 

2.2.Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.

 

3.    Vertragsabschluss: 

3.1. Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach der durch ihn erfolgten Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer kann jedoch vor Beginn der Vertragserfüllung oder während derselben vom Vertrag ohne Schadenersatzverpflichtung zurücktreten, wenn höhere Gewalt die Durchführung oder die Materialbeschaffung unmöglich macht. 

3.2. Die Vergabe des Auftrages – ganz oder teilweise – an Subunternehmer bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

3.3. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die einer Arbeitskraft des Auftragnehmers übertragen werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können daher vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden.

3.4. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Die Durchführung dieser unbedingt notwendigen bzw. unvermeidlichen Arbeiten müssen vom Auftraggeber genehmigt werden. Diese Arbeiten werden als Regie-Leistungen verrechnet.

3.5. Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, ist dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht zu geben. Werden diese Arbeiten vom Auftraggeber genehmigt, gelten sie als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind.

3.6. Auslagen und Gebühren die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind, werden dem Auftraggeber verrechnet. 

 

4.    Ausführung der Arbeiten: 

4.1. Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet. 

4.2. Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von Witterungsverhältnissen abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen. 

 

5.    Abnahme:

5.1. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Sofern das nicht erfolgt, gilt auch der Zugang der Rechnung beim Auftraggeber als Anzeige der Fertigstellung. Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von 8 Tagen nach der Anzeige oder dem Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zu erfolgen. Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als Verzicht gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von 1 Tag nach erfolgter Anzeige oder Zugang der Rechnung verlangt. 

 

6.    Gewährleistung und Gewährleistungsfrist, Schadenersatz

6.1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine Leistungen und Arbeiten sach- und fachgerecht ausgeführt wurden.

6.2. Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Auftraggeber durch höhere Gewalt oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten. Für alle anderen Schäden, ausgenommen Personenschäden, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Geschäften zwischen Unternehmen ist das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit vom Geschädigten zu beweisen. Bagatellschäden (zB Dellen oder Spuren in einer Wiese) werden ausdrücklich von der Haftung ausgeschlossen.

 

7.    Rechnungslegung und Zahlung

7.1. Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich der Nebenleistungen abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. 

7.2. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. Über Abschnitt 7.1. hinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, werden aufgrund der angewendeten Arbeitszeit nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet. 

7.3. Rechnungen sind nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu bezahlen. Skontoabzüge sind, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart werden, unzulässig. 

7.4. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von mindestens 10 % über der jeweiligen Bankrate zu berechnen; hierdurch werden darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche nicht beeinträchtigt. 

7.5. Der Kaufgegenstand bzw. die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen in unserem Eigentum. Im Fall des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die Ware auch ohne Zustimmung des Käufers auf dessen Kosten in angemessener Art und Weise abzuholen.

 

8.    Datenschutz

8.1. Gemäß Datenschutzgesetz wird darauf hingewiesen, dass Daten aus Geschäftsvorgängen in der Datenverarbeitungsanlage des Auftragnehmers abgespeichert und verarbeitet werden. Eine unberechtigte Weitergabe der Daten ist ausgeschlossen.

 

9.    Schiedsgutachten und Gerichtsstand

9.1. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber über Fragen fachlicher Art ist das Schiedsgutachten eines Sachverständigen, der auf Antrag eines der Streitteile von der Wirtschaftskammer OÖ aus der Liste der ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen zu bestellen ist, bindend. Die Kosten des Gutachtens trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt, im Zweifelsfalle werden die Kosten von den Streitteilen je zur Hälfte getragen. 

9.2. Ist der Kunde kein Verbraucher iSd KSchG, so ist das Gericht am Sitze des Serviceunternehmens für sämtliche Streitigkeiten ausschließlich zuständig. Bei Verbrauchern ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung des Kunden liegt. Wenn der Kunde seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, so bleibt das vorhin genannte Gericht weiterhin zuständig.